Verpflichtung zur hausärztlichen Tätigkeit
Verpflichtung zur hausärztlichen Tätigkeit
Eine Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen der Landarztquote Sachsen-Anhalt setzt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Sachsen-Anhalt voraus.
Mit Abschluss des Vertrages geht der Bewerber/ die Bewerberin folgende Verpflichtungen ein:
- Nach Absolvierung des Studiums nimmt der Bewerber/ die Bewerberin eine Facharzt-Weiterbildung auf, die zu einer hausärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) berechtigt.
- Nach Absolvierung der Facharzt-Weiterbildung wird der Bewerber/ die Bewerberin als Hausarzt/Hausärztin in einer zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme unterversorgten oder drohend unterversorgten Region oder Region mit sog. lokalen Versorgungsbedarf in Sachsen-Anhalt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren tätig.
- Für den Fall, dass der Bewerber/ die Bewerberin den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro zu zahlen. Von einer Vertragsstrafe kann nur abgesehen werden, wenn der Bewerber/ die Bewerberin einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht oder von der zuständigen Stelle (Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt) das Vorliegen eines Härtefalls anerkannt wird.