FAQ: Voraussetzungen für eine Bewerbung
Jeder, der über eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) verfügt und beabsichtigt, als Hausarzt in Sachsen-Anhalt tätig zu werden, kann sich bewerben.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung in einem medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder entsprechende Berufserfahrung oder eine mindestens 6-monatige praktische Tätigkeit in einer Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus können die Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung, um sich bewerben zu können.
Mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gehen Sie das Risiko einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 € ein. Der Verpflichtung zur hausärztlichen Tätigkeit können Sie nur in einem Bundesland nachkommen. Würden Sie den Vertrag in 2 Bundesländern unterschreiben, würden Sie mit der Unterschrift unter den 2. Vertrag vertragsbrüchig und die Vertragsstrafe würde fällig.
Überlegen Sie sich bitte genau, in welchem Bundesland Sie sich auf die Landarztquote bewerben.
Nein! Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Abiturzeugnis vorliegen.
Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen müssen von einer zuständigen deutschen Behörde anerkannt sein.
Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Sie können sich für einen Studienplatz im Rahmen der Landarztquote Sachsen-Anhalt bewerben, wenn Sie
- selbst oder Ihre Familienangehörigen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsbürger Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind. Wer Familienangehöriger in diesem Sinne ist, ist in Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. Freizügigkeits-Richtlinie) festgelegt.
- eine andere Staatsangehörigkeit - als oben genannt - haben und über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
Hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiterinnen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt auf.
Nein! Die Abiturnote wird im Gesamtauswahlverfahren mit 10 % gewichtet. Berücksichtigt werden auch das Ergebnis eines spezifischen Studierfähigkeitstests mit 50 % sowie Berufsausbildung/-erfahrung oder praktische Tätigkeiten mit 40 %. Insgesamt werden maximal 48 Monate gewertet (siehe Beispielrechnung).
Berücksichtigt werden insgesamt maximal 48 Monate an Ausbildungszeiten und/oder beruflichen Tätigkeiten in bestimmten Ausbildungsberufen.
Es werden nur solche Ausbildungen und Berufe anerkannt, die in der Land- und Amtsarztverordnung aufgeführt sind: Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten gemäß Anlage zu § 4 Abs. 5 S. 3 LAAVO.
Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt. Anerkannt werden auch Ausbildungszeiten einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder mehrere einschlägige Berufsausbildungen.
Andere praktische Tätigkeiten werden anerkannt, wenn sie mindestens 6 Monate gedauert haben und in einer Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einem Krankenhaus absolviert wurden. Praktische Tätigkeiten von weniger als 6 Monaten gehen nicht in die Wertung ein.
Zeiten vom Ableisten eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) bzw. des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) können als praktische Tätigkeit nur berücksichtigt werden, wenn diese in einer ärztlich geleiteten Einrichtung (Arztpraxis, Medizinischen Versorgungszentrum, Krankenhaus) absolviert wurden. Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter, ASB, Malteser etc.) sind keine ärztlich geleiteten Einrichtungen. Wurde das FSJ bzw. der BFD bei Hilfsorganisationen absolviert, kann dies nicht anerkannt werden.
Ja, die Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist zwingend erforderlich, damit Sie für den Fall der Zulassung über die Landarztquote Sachsen-Anhalt von der Stiftung für Hochschulzulassung den Zulassungsbescheid erhalten können.
Ja, eine weitere Bewerbung ist möglich. Eine wiederholte Teilnahme am Studierfähigkeitstest ist ebenfalls möglich. Für das Auswahlverfahren ist das Testergebnis des jeweils laufenden Jahres maßgeblich.