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Verpflichtung zur hausärztlichen Tätigkeit

Eine Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen der Landarztquote Sachsen-Anhalt setzt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt voraus. 

Mit Abschluss des Vertrages geht der Bewerber folgende Verpflichtungen ein:

  • Nach Absolvierung des Studiums nimmt der Bewerber eine Facharzt-Weiterbildung auf, die zu einer hausärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 73 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) berechtigt.
  • Nach Absolvierung der Facharzt-Weiterbildung nimmt der Bewerber eine ärztliche Tätigkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich in Sachsen-Anhalt in einem Gebiet mit besonderem öffentlichen Bedarf in Sachsen-Anhalt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf.
  • Für den Fall, dass der Bewerber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro zu zahlen. Von einer Vertragsstrafe kann nur abgesehen werden, wenn der Bewerber einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht oder von der zuständigen Stelle das Vorliegen eines Härtefalls anerkannt wird.

Ansprechpartner

Jacqueline Koch

0391 627-7439
0391 627-8436

Ansprechpartner

Gesine Tipmann

0391 627-6439
0391 627-8436